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Satzung

Satzung der Internationalen Schlosskirchengemeinschaft Lutherstadt Wittenberg

Präambel

Die Schlosskirche zu Wittenberg ist für viele Menschen in aller Welt ein wichtiger Symbolort für die Anfänge der lutherischen Reformation und damit für Neuanfänge in Kirche und Gesellschaft. Hier liegen die "Väter" der Reformation Luther und Melanchthon begraben. Hier stehen ihre Standbilder zusammen mit denen ihrer Freunde und Weggefährten. Hier weisen Medaillons und Wappen und Fensterbilder auf die ökumenische, die internationale und die gesellschaftliche Dimension von Reformation. An der Schlosskirche gibt es viele internationale und ökumenische Gottesdienste und Andachten, eine reiche Kirchenmusik, vielfältige Kultur und Bildung. Hierbei spielen die Evangelische Kirche in Deutschland, das Evangelische Predigerseminar und die Schlosskirchengemeinde eine besondere Rolle.

Zur Unterstützung des vielfältigen Lebens an der Schlosskirche und zur Vernetzung derer, die sich mit der Schlosskirche verbunden fühlen, wird die internationale Schlosskirchengemeinschaft gebildet.

§1
Zweck

Die Internationale Schlosskirchengemeinschaft führt Menschen aus unterschiedlichen Ländern und Kirchen zusammen, die sich mit dem Leben an der Schlosskirche in der Lutherstadt Wittenberg verbunden fühlen. Sie fördert insbesondere geistliches Leben, Kultur und Bildung am Schlosskirchenensemble. Dazu gehören u.a. mehrsprachige und englischsprachige Gottesdienste und Andachten sowie die Kirchenmusik.

§2
Rechtsstatus

Die Internationale Schlosskirchengemeinschaft ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Schlosskirchengemeinde in Lutherstadt Wittenberg.

Für die Zwecke der Internationalen Schlosskirchengemeinschaft aufgebrachte Mittel sind für den in § 1 genannten Dienst der Kirchengemeinde zweckgebundene Sondermittel, die nur nach Maßgabe dieser Satzung verwendet werden dürfen.

Für die Verwaltung sowie die Kassen- und Rechnungsführung der Sondermittel geiten die für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland maßgeblichen Kirchengesetze und Verwaltungsvorschriften.

§3
Mitglieder

Mitglied in der Internationalen Schlosskirchengemeinschaft ist jede natürliche und juristische Person, die ihre Mitgliedschaft gegenüber der Internationalen Schlosskirchengemeinschaft schriftlich erklärt und dieser Satzung zustimmt.
Das Kuratorium kann eine Mitgliedschaft ablehnen

Die Mitglieder stärken die Verbindung zwischen ihrer Region, ihrem Umfeld und der Lutherstadt Wittenberg.
Sie unterstützen das Leben an der Schlosskirche durch freiwillige Spenden.
Die Mitglieder der Internationalen Schlosskirchengemeinschaft werden regelmäßig über Veranstaltungen und Entwicklungen an der Schlosskirche informiert.

§4
Kuratorium

Für die Internationale Schlosskirchengemeinschaft wird ein Kuratorium gebildet.

Dem Kuratorium gehören an:
1. Die Pfarrerin oder der Pfarrer der Schlosskirchengemeinde
2. eine Kirchenmusikerin oder ein Kirchenmusiker der Schlosskirche

Je ein
3. durch den Gemeindekirchenrat der Schlosskirchengemeinde
4. durch das Predigerseminar Wittenberg
5. durch die Evangelischen Kirche in Deutschland
6. durch den Lutherischen Weltbund
7. durch die Evangelischen Akademie
8. durch die ELCA und durch English ministry
9. durch das Stift Haderslev (Folkekirken Dänemark)
benanntes Mitglied

  1. - 12. Das Kuratorium kann bis zu drei weitere internationale Mitglieder berufen.

Das Kuratorium sorgt für die Information der Mitglieder der Internationalen Schlosskirchengemeinschaft über aktuelle Entwicklungen und die Veranstaltungen an der Schlosskirche. Es initiiert und koordiniert die Unterstützung der Internationalen
Schlosskirchengemeinschaft nach § 1 dieser Satzung.

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für drei Jahre einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und die entsprechende Stellvertretung. Wiederwahl ist zulässig.

Das Kuratorium wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen.
Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mit Vorsitz oder stellvertretendem Vorsitz mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Das Kuratorium entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Sitzungen des Kuratoriums wird ein Beschlussprotokoll geführt.

§5
Verwaltung und Verwendung der Mittel

Zur Verwaltung der nach § 2 gesammelten Mittel wird ein gesondertes Sachbuch in der Kasse der Evangelischen Schlosskirchengemeinde eingerichtet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet das Kuratorium unter Beachtung der Zweckbindung und der Vorgaben für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Kirchengemeinde. Als anweisungsberechtigt für das gesonderte Sachbuch wird der Pfarrer oder die Pfarrerin der Schlosskirchengemeinde eingesetzt.

Der Gemeindekirchenrat der Schlosskirchengemeinde beschließt im Rahmen der Haushaltsplanung und der Rechnungslegung über die Gesamteinnahmen und -ausgaben des gesonderten Sachbuchs.

§6
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch den Gemeindekirchenrat in Kraft. Sie bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Änderungen beschließt der Gemeindekirchenrat, Vorschläge zur Änderung kann das Kuratorium der Internationalen Schlosskirchengemeinschaft dem Gemeindekirchenrat unterbreiten.

Lutherstadt Wittenberg, 17. Februar 2013

Cordula Hubrig
Vorsitzende GKR

Propst Siegfried T. Kasparick
Pfarrer der Schlosskirchengemeinde

Kirchenaufsichtliche Genehmigung durch das Landeskirchenamt vom 26.3.2013